Im Kurzfilm „Eine Giraffe im Regen“ (12 Min. ab 6 Jahren) muss die mutige Giraffe aus dem Land des Löwen fliehen und landet in Europa, wo in letzter Minute vor der Abschiebung gerettet wird. Streamen Medienzentrale, die Arbeitshilfe zum Film

Lasst sie nicht allein
Wir haben in der Praxis erlebt, wie belastend die Ankündigung einer Abschiebung von Kindern und Jugendlichen für diese selbst, aber auch für Lehrkräfte und Mitschüler*innen ist. Aus ihrer Sicht ist die Entscheidung der Behörden oft nicht nachzuvollziehen.
Und tatsächlich haben wir schon in vielen Fällen berechtigterweise und mit Erfolg Einspruch erheben können. Denn das ist das gute Recht oder sogar die Pflicht der Nahestehenden, weil oft nur so ein Unrecht erkannt werden kann. Wenn niemand den Mund aufmacht und den Finger hebt, sind die Bedrohten allein.
Abschiebung aus medizinischen Einrichtungen
Deutscher Ärztetag: Keine Abschiebung aus medizinischen Einrichtungen
Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 fordert die zuständigen Landesbehörden auf, in allen Bundesländern die Abschiebung Geflüchteter aus stationären und weiteren medizinischen Einrichtungen für unzulässig zu erklären.Bundesärztekammer, 30.05.2025
Rechte und Möglichkeiten von Klinikbeschäftigten
Die vorliegende Handreichung soll Klinikmitarbeiter*innen über ihre Rechte und Möglichkeiten in Abschiebesituationen aufklären und dazu ermutigen, auch gegenüber Behörden, Amtspersonen und Polizei für das Wohl der Patient*innen einzutreten. In sechs Bundesländern wurden Abschiebungen aus stationärer Behandlung bereits grundsätzlich verboten oder stark eingeschränkt (Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Brandenburg, Berlin und Schleswig-Holstein). ippnw
Krankheit als Abschiebungshindernis
In verschiedenen Bereichen des Asyl- und Aufenthaltsrechts spielen Krankheiten, mit denen ein vorübergehender oder auch längerfristiger Aufenthalt in Deutschland begründet wird, eine wichtige Rolle. So ist im Asylverfahren unter anderem auch zu prüfen, ob eine Rückkehr ins Herkunftsland bei erkrankten Personen zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Im aufenthaltsrechtlichen Bereich sind Beraterinnen und Berater sowie Behörden häufig mit der Frage konfrontiert, ob Krankheiten Ausreise- oder Abschiebungshindernisse darstellen. basiswissen.asyl.net
Psychische Erkrankung
Übersicht des rechtlichen und klinischen Status quo – dient der Einordnung des Themas und sollte politischem Handeln auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene zugrunde gelegt werden. (Bundesverband Psychosozialer Zentren)
Ländererlasse gegen Abschiebungen aus medizinischen Einrichtungen
Die Durchführung von Abschiebungen ist Ländersache. Die obersten Landesbehörden können konkretisierende Anweisungen (Erlasse oder Runderlasse) für die Ausländerbehörden und Polizeien erlassen.
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Berlin
- Abschiebungen aus Krankenhäusern sind grundsätzlich nicht zulässig.
- Erhält die Polizei erst im Rahmen des Abschiebungsvollzugs Kenntnis von einem stationären Krankenhausaufenthalt, wird die Maßnahme abgebrochen. Dies gilt nur während eines stationären Aufenthaltes, nicht bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus (aber Festnahme im Krankenhaus ist ausgeschlossen).
- siehe Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 03.07.2023 [unter 58.1.0.2]
Brandenburg
- Grundsätzlich wird davon abgesehen, Menschen aus dem Krankenhaus für eine Abschiebung abzuholen.
- siehe Ausführungen vom 20.07.2021
Bremen
- Aus besonders sensiblen Bereichen wie medizinischen Einrichtungen soll regelmäßig nicht abgeschoben werden.
- Sensible Bereiche sind u. a. nichtstaatliche Beratungsstellen, Ärzt*innenpraxen, Pflegeeinrichtungen, medizinische Einrichtungen (außer Forensik, inkl. geschlossene Abteilung der Psychiatrie).
- Wenn abgeschoben werden soll: vorab zeitgerechte Information einer verantwortlichen Person des Bereichs über beabsichtigten Einsatz.
- siehe Regelung vom 28.10.2020
Rheinland-Pfalz
- Bei Kenntnis eines Krankenhausaufenthalts hat die Behörde eine eigene Aufklärungspflicht.
- Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Duldung zu erteilen ist.
- Der Hinweis hinsichtlich des Erfordernisses einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung ist zu erteilen.
- Im Regelfall erfolgt Beurteilung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus.
- Wenn abgeschoben werden soll:
- frühestmöglich Kontakt mit Klinik
- Eine Durchführung der Maßnahme kommt nur in Betracht, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Abschiebung die stationäre Behandlung beendet ist (VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 19. April 2017, Az.: 2 N 457/17.NW und Beschluss vom 26. März 2019, Az.: 2 N 265/19.NW).
- Prognose über Zeitpunkt der Entlassung
- Ergibt sich entgegen der Prognose kurzfristig ein weiterer stationärer Behandlungsbedarf, steht dies dem Vollzug der Abschiebung entgegen.
- ausnahmsweise unmittelbar aus Krankenhaus nach Beendigung nur unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und in enger Abstimmung mit dem Krankenhaus
- Nach Entlassung erfolgt erneut die grundsätzliche Prüfung der Reisefähigkeit.
- siehe Regelung vom 05.04.2019
Schleswig-Holstein
- Bei Kenntnis eines stationären Krankenhausaufenthalts liegt im Regelfall ein Abschiebungs-/Überstellungshindernis vor.
- Zur Prüfung der näheren Umstände besteht eine eigene Aufklärungspflicht der Behörde zur Feststellung im konkreten Einzelfall.
- In der Regel ist die Entlassung abzuwarten mit anschließender Beurteilung, ob und mit welchen Maßgaben die Rückführungsplanungen anzupassen sind sowie erneuter Feststellung der Reisefähigkeit.
- Wenn abgeschoben werden soll:
- Vorliegen besonderer Gegebenheiten im Einzelfall
- umgehende Kontaktaufnahme mit dem Krankenhaus
- Prognose über Zeitpunkt der Entlassung auf Grundlage der Einschätzung der*des behandelnden Ärzt*in
- Ergibt sich entgegen der Prognose ein weiterer stationärer Behandlungsbedarf, steht dies dem Vollzug der Abschiebung entgegen.
- ausnahmsweise unmittelbar aus Krankenhaus unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in enger Abstimmung mit dem Krankenhaus
- siehe Regelung vom 10.08.2023
Thüringen
- Transport- und Flugunfähigkeit liegt bei einem medizinisch indizierten stationären Krankenhausaufenthalt vor.
- Keine Durchführung von Abschiebungen naher Angehöriger, wenn aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall humanitäre Gründe (z. B. Entbindung, schwere Erkrankung) dagegen sprechen.
- Als Nachweis ist einfache ärztliche Bescheinigung ausreichend, bei Fehlen einer solchen besteht eine Aufklärungspflicht der Behörde. Allein bei Anhaltspunkten ist die Abschiebung aus humanitären Gründen nicht durchzuführen.
- Abschiebungen aus Einrichtungen der stationären Jugendhilfe sind grundsätzlich unzulässig.
- siehe Regelung vom 15.03.2019
- zu Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen siehe Erlass vom 11.03.2021
Tipps für Schule und Jugendeinrichtung
Hier die wichtigsten Fragen, die Sie zunächst klären sollten.
Wird die Person von einer Beratungsstelle / einem Rechtsanwalt betreut? Dort können Sie sich erste verlässliche Informationen holen, auf die alle weiteren Schritte aufbauen können.
Wenn kein Rechtsanwalt oder kein erfahrender Rechtsanwalt eingeschaltet ist, ist das dringend notwendig.
Situation 1: Die Polizei steht vor Ihrer Einrichtung
Generell gilt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Abschiebung ist für betroffene Kinder eine enorme Belastungssituation. Daher ist der unmittelbare und direkte Kontakt zwischen Eltern und
Kindern sicherzustellen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollten die Kinderschutzbestimmunen stets Vorrang gegenüber den Regelungen des Ausländerrechts haben. Das ist leider nicht immer der Fall.
a) es handelt sich um eine staatliche Einrichtung – weiterlesen
Hält sich der/die Geflüchtete in einer öffentlichen Schule auf, kann die Polizei diese zwar betreten, muss aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Sie darf weder den Geflüchteten vor den Mitschüler*innen bloßstellen, noch Unruhe in die Einrichtung tragen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verletzt, wenn die Polizei eine Abschiebung aus
dem Unterricht heraus vornimmt. Die Zustimmung der Leitung der Schule ist zwar nicht erforderlich, aber die Polizei muss ihren Einsatz mit ihr abklären.
b) es handelt sich um eine private Einrichtung – weiterlesen
„Handelt es sich bei den Räumen um eine Privatschule, einen privaten Kindergarten, eine sonstige private Einrichtung, greift der Grundrechtsschutz von Art. 13 GG ein. Hier bedarf es regelmäßig der Erlaubnis des Schulleiters oder Betriebsinhabers oder eines
richterlichen Beschlusses, dass die Polizei die Räume betreten darf.“
c) Die Familie ist bereits in Abschiebehaft – weiterlesen
Sofern die Polizei den Geflüchteten in Abschiebungshaft nimmt, ist nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern das Amtsgericht. Für die dort
erfolgende Anhörung kann eine Person des Vertrauens zugezogen werden.
Situation 2: Eine Abschiebung ist angekündigt
Die Schul- oder Kitaleitung muss bei der Vorbereitung der Abschiebung nicht kooperieren. Schulleitungen müssen Anfragen der Polizei, wann ein/e Schüler*in Unterricht hat und wo sie/er anzutreffen sei, nicht beantworten.
§ 87 Aufenthaltsgesetz, in dem die Übermittlung von Daten an Ausländerbehörden
geregelt ist, nimmt öffentliche Schulen und Bildungseinrichtungen ausdrücklich aus. „Im Falle einer polizeilichen Anfrage ist der Angefragte berechtigt, hiervon den Betroffenen zu unterrichten. Es besteht keine Schweigepflicht. Das Verbot, eine Abschiebung vorher anzukündigen, betrifft nur die Ausländerbehörde. Der Unterrichtende hat auch keine Sanktionen zu befürchten, falls aufgrund seiner Information die geplante Abschiebung nicht oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann.“
Für Privatschulen gibt es überhaupt keine Übermittlungspflicht!
Ältere Jugendliche: Vermittlung in eine Ausbildung – Weiterlesen
Die Ausbildungsduldung § 60a Abs. 2 Satz 4ff AufenthG besagt, dass Personen, über deren Asylantrag negativ entschieden wurde, einen Anspruch auf Erteilung einer
Duldung haben, wenn sie eine qualifizierte Berufsausbildung
in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnehmen oder aufgenommen haben. Das umfasst schulische und betriebliche Ausbildungsformate.
Ihre Handlungsoptionen
Rechtliche Situation klären
Hat die Familie einen Rechtsanwalt? Wir haben oft erlebt, dass hier im Vorfeld Fehler gemacht, Fristen versäumt, Einsprüche nicht gestellt wurden. Schalten sie eine Flüchtlingsberatungsstelle ein. Sie finden sie bei PRO ASYL.
Unterstützung suchen
Wie ist die Anbildung des Kindes oder der Eltern in Ihrer Einrichtung. Oft lösen sich diese Fragen sehr schnell, weil die entscheidenden Schritte von Miteltern übernommen werden. Es gibt zahlreiche erfolgreiche Beispiele für Initiativen gegen eine Abschiebung.
Sprechen Sie mit Ihren Abgeordneten (Rat/Landtag/Bundestag/EU), laden Sie sie ein und lassen Sie sich von ihnen über die möglichen politischen Aktivitäten beraten.
Beziehen Sie örtliche „Würdenträger*innen“ (kirchliche, städtische, schulische oder aus dem Sport) ein.
Öffentlichkeit informieren
Sie haben vermutlich Kontakte zu den örtlichen Medien. Nutzen Sie sie, lassen Sie sich beraten, auch in Bezug auf die überregionalen Medien. Auch dabei unterstützen Sie Beratungsstellen.
Kreative Protestaktionen sorgen für Aufmerksamkeit (Lichterkette, Straßentheater, Fußgängerzonenaktion, Demonstration vor dem Landtag, usw.), Unterschriftenlisten unterstreichen das Anliegen.
Anlaufstellen
Petitionsausschüsse der politischen Gremien
Das Petitionsrecht steht jedem Menschen in Deutschland zu. Es ist ein ganz besonders wichtiges Bürgerrecht in unserer Demokratie und oft erfolgreich. Wir jedenfalls haben sehr gute Erfahrungen damit in NRW gemacht. Suchen Sie auf der Webseite Ihrer Landesvertretung nach den Möglichkeiten – meist geht es auch online.
Auch der Bundestag hat einen Petitionsausschuss und ebenfalls das Europäische Parlament
Härtefallkommissionen der politischen Gremien
Eine weitere Möglichkeit bietet die Härtefallkommission in Ihrem Bundesland. Hierzu finden Sie hier Informationen
Gesellschaftliche Schutzmechanismen
Kirchenasyl ist ein uraltes Recht, dass in der Regel vom Staat akzeptiert wird. Ziel ist, eine Abschiebung zu verhindern, wenn noch Bedarf an Klärung ist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Schulbesuch sicherstellen
Sorgen Sie dafür, dass der Jugendliche/das Kind, weiterhin wie gewohnt in die Schule gehen kannt. Die akute Bedrohungssituation ist auch psychisch eine sehr belastende Situation für das Kind und für die Eltern – wer kann hier zur Seite stehen? Die Mitschüler*innen können hier eine wichtige Rolle spielen, auch andere Eltern. Gibt es Beratungsstellen oder anderweitig erfahrene Kolleg*innen, die Unterstützung anbieten können?
Solidarität fördern
Geld sammeln ist immer auch die Verstärkung von Solidarität. Rechtsanwaltliche Unterstützung z.B. kostet in der Regel Geld. Kosten können auch für Informationsmaterial und ähnliches entstehen. Sammelt also Geld (Spendenfonds, Solidaritätskonto, Benefizveranstaltungen usw.)
Quellen
Flüchtlingsrat / GEW Niedersachsen
Flüchtlingsrat / GEW Sachsen-Anhalt

Sie haben Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie an haverkamp@einmischen.jetzt





Wow, tolle Arbeit, klasse! Danke für euren wertvollen Beitrag. Ich hoffe, viele Schulen und Kitas machen davon gebrauch. Es fehlt das Bewusstsein, dass man als Einrichtungsleitung sein/ihr Hausrecht einsetzen kann. KollegInnen müssen sensibilisiert und ermutigt werden. Schickt eure Ausarbeitung an alle Schulen und Kitas. Was ist mit anderen Einrichtungen (Krankenhaus, Altenheim, Internaten, etc?)
Beste Grüße
Silvio Ströver
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